MARCEL HOFMANN FOTOGRAFIE
AGB
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich, sofern nicht per Fotografenvertrag andere Bedingungen festgelegt wurden.
Allgemeine B2C-Vertragsbedingungen Marcel Hofmann Fotografie
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Marcel Hofmann, Memeler Straße 1b, 23879 Mölln, Deutschland (im Folgenden: Fotograf) und seinen Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) sofern der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB) ist, also eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform (§ 126 BGB) mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden müsste.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Fotograf seiner Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Fotograf in Kenntnis der AGB des Auftraggebers eine Leistung oder Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung des Fotografen jeweils in Textform maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Fotografen gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages sind die Anfertigung und Bearbeitung von Fotografien, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten daran.
(2) Fotografien sind Lichtbildwerke i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG sowie Lichtbilder i.S. von § 72 UrhG.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, gilt für diesen Vertrag Werkvertragsrecht.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht abweichend in Textform zugesichert. Dies gilt auch, wenn er dem Auftraggeber Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen), sonstige Beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten bleiben.
(2) Der Auftrag des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist der Fotograf berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.
(3) Die Annahme kann in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung oder Gegenzeichnung eines Vertrages) oder durch Beginn der Leistungserbringung erklärt werden.
§ 4 Leistungen des Fotografen
(1) Der Fotograf schuldet eine fachgerechte Ausführung, wobei die Tauglichkeit der Leistung zu einem bestimmten Zweck der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform bedarf. Der Fotograf haftet im Falle der etwaigen Lieferung von Abzügen seiner Bilder für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
(2) Bei kreativ-gestalterischen Auftragsinhalten besteht für den Fotografen Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung in Textform getroffen wurde.
(3) Die Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges schuldet der Fotograf – abgesehen von einem vereinbarten konkreten Leistungsergebnis – nicht. Die Einbeziehung von besonderen technischen Rahmenbedingungen und sonstigen technischen oder logistischen oder anderen dem Auftraggeber zuzurechnenden Umständen und Vorgaben ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(4) Nachträgliche Änderungen von Gegenstand und Umfang der Leistung bedürfen der beiderseitigen Zustimmung. Zusätzliche Leistungen sind vom Auftraggeber angemessen zu vergüten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Bildbearbeitungen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt. Erhöht sich der Aufwand des Fotografen gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers, kann der Fotograf eine zusätzliche Vergütung des ihm entstandenen Mehraufwands verlangen, die sich für die Erstellung von Fotoaufnahmen nach einem Stundensatz von € 200,00 und für übrige Tätigkeiten nach einem Stundensatz von € 100,00 (jeweils inkl. Umsatzsteuer) berechnet.
(5) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Ein etwaiger Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
(6) Angemessene Reise- und Fahrtkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, soweit die Reise bzw. Fahrt zum Zweck der Vertragserfüllung und mit Billigung des Auftraggebers erfolgte oder unter Berücksichtigung des Aufwands und der Effektivität alternativer Übermittlungs- oder Kommunikationsarten erforderlich war. Übersteigen die Kosten der An- und Abreise des Fotografen, sowie etwaige Übernachtungskosten den zuvor vereinbarten Umfang oder wurde keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem Kilometer 0,50 €. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstandenen Kosten (gegen Beleg) in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels für die An- und Abreise oder Wahl eines bestimmten Hotels für die Übernachtung.
(7) Die Aufbewahrung von Unterlagen und Sachen des Auftraggebers, die dieser nach Auftragsbeendigung nicht innerhalb von einem Monat zurückverlangt hat, schuldet der Fotograf nicht. Dem Fotografen vom Auftraggeber überlassene Gegenstände und Unterlagen sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern.
(8) Etwaige Beratungsleistungen erbringt der Fotograf auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Für diese gilt Dienstvertragsrecht.
(9) Der Fotograf erbringt seine Leistungen persönlich und wird im Falle der Unmöglichkeit seiner Leistungserbringung nach Kräften um einen geeigneten Ersatz zu gleichen Konditionen bemühen. Soweit der Auftraggeber keinen oder den angebotenen Ersatz nicht wünscht, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und geleistete Anzahlungen erstattet zu verlangen (vgl. § 11 (4)).
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Fotografen alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen mitzuteilen und ihn bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Anweisungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Frist zur Umsetzung verbleibt.
(2) Der Fotograf kann Angaben und Mitteilungen des Auftraggebers als richtig und vollständig unterstellen und ist nicht zu Nachforschungen und Nachfragen verpflichtet. Auf von ihm erkannte Unrichtigkeiten oder Informationslücken wird er den Auftraggeber jedoch hinweisen. Verzögerungen, die sich aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verzögerter Mitwirkung ergeben, berechtigen den Fotografen zu einer entsprechend späteren Bereitstellung seiner Leistung, und zwar auch dann, wenn er sich seinerseits bereits in Verzug befinden sollte.
(3) Der Auftraggeber erteilt nur solche Aufträge, deren Ausführung, Bearbeitung und anschließende Verwendung der Leistungsergebnisse keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber erteilt dem Fotografen nur solche Weisungen, deren Ausführung nicht gegen Rechte Dritter oder Gesetzesvorschriften verstößt. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf Locations- und Persönlichkeits- und Urheberrechte Dritter. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass zu fotografierende Personen in die Aufnahme und Speicherung ihrer Abbilder durch den Fotografen und deren Übermittlung an den Auftraggeber und ggf. an von ihm benannte Dritte einwilligen und diese zulässig ist. Der Fotograf ist zu einer rechtlichen Prüfung ausdrücklich nicht verpflichtet, wird den Auftraggeber auf erkannte Rechtsverletzungen jedoch hinweisen.
(4) Der Auftraggeber stellt den Fotografen von Ansprüchen und Rechten Dritter frei und ersetzt ihm von Schäden, Aufwendungen und Kosten (einschließlich der Kosten angemessener Rechtsberatung und -verteidigung), die auf Verstößen gegen vorstehende Pflichten oder vom Auftraggeber zu vertretende Rechtsverletzungen zurückzuführen sind.
§ 6 Abnahme
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der ihm übergebenen und/oder präsentierten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen.
(2) Der Fotograf ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern.
(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis nutzt.
(4) Die Abnahme einer Leistung gilt ferner als erteilt, wenn sie vom Auftraggeber nicht innerhalb von einer Woche mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird. Aus gestalterisch-künstlerischen Gründen dürfen Abnahmen nur verweigert werden, sofern eine Abweichung von einem ausdrücklichen und in Textform vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt. Spätere Beanstandungen gelten als nachträgliche Änderungswünsche.
§ 7 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Vereinbarung verbindlicher Leistungs-, Fertigstellungs- oder Liefertermine bedarf der Textform.
(2) Der Fotograf gerät nur aufgrund einer Mahnung des Auftraggebers in Textform in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Entgelte jeweils inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind grundsätzlich sofort fällig und innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.
(3) Der Fotograf ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen, sofern ein entsprechender Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt wurde.
(4) Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang schriftlich unter Angabe sachlicher und nachprüfbarer Gründe widerspricht. Die Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass die Erfüllung von Zahlungsansprüchen des Fotografen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist er nach § 321 BGB zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(8) Kann ein Auftrag aus nicht von dem Fotografen zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden (insbesondere bei Kündigung des Auftraggebers gem. § 648 BGB oder bei vom ihm zu verantwortender Unmöglichkeit, die Aufnahmen zum vereinbarten Termin vorzunehmen), schuldet der Auftraggeber dem Fotografen die vereinbarte Vergütung, wobei er sich im Hinblick auf nicht erbrachte Leistungen dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der nicht vollständigen Durchführung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dabei wird vermutet, dass dem Fotografen 50% der auf nicht erbrachte Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht, wobei beiden Parteien der Nachweis eines höheren oder niedrigeren anzurechnenden Betrages gestattet ist.
(9) Wetterbedingte Buchungen (Wetterbuchungen) müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich dabei um Schönwetterbuchungen. Liegen die der Buchung zugrunde gelegten Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Auftraggeber die Buchung gegenüber dem Fotografen bis spätestens drei Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. In diesem Fall berechnet sich die Vergütung des Fotografen nach vorstehendem Absatz.
(10) Ggf. an Verwertungsgesellschaften zu entrichtende Entgelte oder Beiträge sowie Abgaben an die Künstlersozialkasse für die Tätigkeit Dritter trägt der Auftraggeber.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Der Fotograf räumt dem Auftraggeber die für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Fotografien ein. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in Textform, werden einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte für nicht-kommerzielle Nutzungen eingeräumt und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, beispielsweise in nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, oder über die vereinbarte Nutzungsdauer hinaus, bedarf ausdrücklich der Einräumung weiterer Nutzungsrechte. Die Weiterübertragung von Nutzungsrechten einschließlich der Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung des Fotografen in Textform. Alle Rechte an Zwischenergebnissen oder zusätzlichen Aufnahmen verbleiben im Zweifel bei dem Fotografen. Zur Bearbeitung oder Umgestaltung von gelieferten Fotografien ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht berechtigt.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Fotografien mit der Urheberbezeichnung „© Marcel Hofmann“ zu versehen, die so zu erfolgen hat, dass die Fotografie dem Fotografen zugeschrieben wird.
(3) Soweit der Fotograf dem Auftraggeber Fremdmaterial bereitstellt (z.B. Stock-Fotos, deren Rechte bei Dritten liegen), oder im Auftrag des Auftraggebers Fotomodelle oder Werke Dritter ablichtet, hat der Auftraggeber die Nutzungsrechte hierfür und etwaige Beschränkungen derselben zu beachten und dem Fotografen bei etwaigen Rechtsverletzungen die daraus resultierenden Schäden und Aufwendungen freizustellen.
(4) Sämtliche Übertragungen von Nutzungsrechten stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für die Gesamtleistung geschuldeten Vergütung. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung erfolgt unberechtigt und ist unzulässig.
(5) Bei unberechtigter Nutzung ist der Auftraggeber zur Zahlung einer weiteren Vergütung verpflichtet, die sich auf das 1,5-fache der von dem Fotografen zum Zeitpunkt der Nutzung vereinbarten, zuvor angebotenen oder hilfsweise üblicherweise vereinbarten Vergütung beläuft. Sofern eine solche Vergütung nicht vorgesehen oder ein entsprechendes Angebot unterbreitet ist, gilt das 1,5-fache der Regelvergütung nach dem für das jeweilige Arbeitsergebnis anwendbarem Vergütungstarifvertrag oder anwendbarer Honorartabelle, wobei für Fotografien die jeweils aktuelle Fassung der Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), und für Designleistungen die jeweils aktuelle Fassung des Vergütungstarifvertrags Design (AGD/SDST) Anwendung finden. Das Recht des Fotografen, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(6) Soweit der Fotograf dem Auftraggeber Sachen liefert, behält er sich das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
§ 10 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Nach Freigabe des Auftraggebers ist der Fotograf für die Richtigkeit von Vorlagen, Entwürfen und Muster- und Testfotografien nicht verantwortlich und haftet nicht für vom Auftraggeber etwa übersehene Fehler.
(2) Bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbare, material- und verfahrensbedingte Abweichungen von Vorlagen und Entwürfe sowie Korrekturausdrucken und Testfotografien in Farbe, Größe und Gestalt von der endgültigen Produktion gelten nicht als Mangel.
(3) Der Fotograf haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Verwertung von Leistungsergebnissen (s.o.). Der Fotograf haftet nicht dafür, dass die von ihm erstellten Leistungsergebnisse und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich des Auftraggebers keine Rechte Dritter verletzen.
§ 11 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Fotograf bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet er – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist seine Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch und zugunsten von Personen, deren Verschulden der Fotograf nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, sowie sinngemäß für Aufwendungsersatz. Sie gelten nicht, soweit einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen wurde und für Ansprüche zu Gunsten des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Fotograf die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund und gem. § 648 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 12 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Leistung oder einer Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Kommunikation
(1) Soweit nicht anders vereinbart, darf der Fotograf per E-Mail mit dem Auftraggeber kommunizieren. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse richtig ist und dass keine seiner Einstellungen oder Filtervorrichtungen den Empfang von vertragsbezogenen E-Mails verhindern.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, darf die Übermittlung von Daten unverschlüsselt erfolgen.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz; der Fotograf ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
(3) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist der Fotograf ebenfalls berechtigt, Klage an seinem Geschäftssitz zu erheben.
(4) Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: November 2023
Allgemeine B2B-Vertragsbedingungen Marcel Hofmann Fotografie
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1)Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Marcel Hofmann, Memeler Straße 1b, 23879 Mölln (im Folgenden: Fotograf) und seinem Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist, also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der hiervon etwaig abweichende Kunde ist das im Angebot genannte Unternehmen, das die Ergebnisse der Produktion bestimmungsgemäß verwertet.
2)Sofern nicht anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform (§ 126 BGB) mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden müsste.
3)Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Fotograf ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Fotograf in Kenntnis der AGB des Auftraggebers eine Leistung oder Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
4)Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung des Fotografen jeweils in Textform maßgebend.
5)Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Fotografen gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
6)Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsgegenstand
1)Gegenstand des Vertrages sind die Anfertigung und Bearbeitung von Fotografien und ggf. auch Filmen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten daran.
2)Fotografien sind Lichtbildwerke i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG sowie Lichtbilder i.S. von § 72 UrhG.
3)Soweit nicht anders vereinbart, gilt für diesen Vertrag Werkvertragsrecht.
3. Vertragsschluss
1)Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht abweichend in Textform zugesichert. Dies gilt auch, wenn er dem Auftragge- ber Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen), sonstige Beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten bleiben.
2)Der Auftrag des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist der Fotograf berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.
3)Die Annahme kann in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn der Leistungserbringung erklärt werden.
4. Leistungen des Fotografen
1)Der Fotograf schuldet eine fachgerechte Ausführung, wobei die Tauglichkeit der Leistung zu einem bestimmten Zweck der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform bedarf. Der Fotograf haftet im Falle der etwaigen Lieferung von Abzügen der Bilder für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart schuldet der Fotograf die elektronische Ablieferung druckfähiger jpg-Dateien der vereinbarten Leistungsergebnisse.
2)Bei kreativ-gestalterischen Auftragsinhalten besteht für den Fotografen Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung in Textform getroffen wurde.
3)Die Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges schuldet der Fotograf – abgesehen von einem vereinbarten konkreten Leistungsergebnis – nicht. Die Einbeziehung von besonderen technischen Rahmenbedingungen und sonstigen technischen oder logistischen oder anderen dem Auftraggeber zuzurechnenden Umständen und Vorgaben ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
4)Nachträgliche Änderungen von Gegenstand und Umfang der Leistung bedürfen der beiderseitigen Zustimmung. Zusätzliche Leistungen sind vom Auftraggeber angemessen zu vergüten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Bildbearbeitungen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt. Erhöht sich der Aufwand des Fotografen gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers, kann der Fotograf eine zusätzliche Vergütung des ihm entstandenen Mehraufwands verlangen, die sich für Fotoaufnahmen nach einem Stundensatz von € 200,00 und für übrige Tätigkeiten nach einem Stundensatz von € 100,00 (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) berechnet.
5) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Ein etwaiger Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
6)Angemessene Reise- und Fahrtkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, soweit die Reise bzw. Fahrt zum Zweck der Vertragserfüllung und mit Billigung des Auftraggebers erfolgte oder unter Berücksichtigung des Aufwands und der Effektivität alternativer Übermittlungs- oder Kommunikationsarten erforderlich war. Übersteigen die Kosten der An- und Abreise der Fotografin sowie etwaige Übernachtungskosten den zuvor vereinbarten Umfang oder wurde keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem Kilometer 0,50 €. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstandenen Kosten (gegen Beleg) in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Verkehrs- mittels für die An- und Abreise oder Wahl eines bestimmten Hotels für die Übernachtung. Die Angebote des Fotografen beinhalten grundsätzlich keine Reisekosten für den Kunden und/oder dessen Agentur. Etwaige Währungsrisiken trägt der Auftraggeber
7)Die Aufbewahrung von Unterlagen und Sachen des Auftraggebers, die dieser nach Auftragsbeendigung nicht innerhalb von einem Monat zurückverlangt hat, schuldet der Fotograf nicht. Dem Fotografen vom Auftraggeber überlassene Gegenstände und Unterlagen sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern.
8)Etwaige Beratungsleistungen erbringt der Fotograf auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Für diese gilt Dienstvertragsrecht.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
1)Der Auftraggeber hat den Fotografen alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen mitzuteilen und ihn bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Anweisungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Frist zur Umsetzung verbleibt.
2)Der Fotograf kann Angaben und Mitteilungen des Auftraggebers als richtig und vollständig unterstellen und ist nicht zu Nachforschungen und Nachfragen verpflichtet. Auf von ihm erkannte Unrichtigkeiten oder Informationslücken wird er den Auftraggeber jedoch hinweisen. Verzögerungen, die sich aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verzögerter Mitwirkung ergeben, berechtigen den Fotografen zu einer entsprechend späteren Bereitstellung seiner Leistung, und zwar auch dann, wenn er sich seinerseits bereits in Verzug befinden sollte.
3)Der Auftraggeber erteilt nur solche Aufträge, deren Ausführung, Bearbeitung und anschließende Verwendung der Leistungsergebnisse keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber erteilt dem Fotografen nur solche Weisungen, deren Ausführung nicht gegen Rechte Dritter oder Gesetzesvorschriften verstößt. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf Location- und Persönlichkeits- und Urheberrechte Dritter. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass zu fotografierende Personen in die Aufnahme, Speicherung und Übermittlung der Fotografien durch den Fotografen an den Auftraggeber und ggf. an von ihm benannte Dritte eiwilligten und diese zulässig ist. Der Fotograf ist zu einer rechtlichen Prüfung ausdrücklich nicht verpflichtet, wird den Auftraggeber auf erkannte Rechtsverletzungen jedoch hinweisen.
4)Der Auftraggeber stellt den Fotografen von Ansprüchen und Rechten Dritter frei und ersetzt ihm von Schäden, Aufwendungen und Kosten (einschließlich der Kosten angemessener Rechtsberatung und -verteidigung), die auf Verstößen gegen vorstehende Pflichten oder vom Auftraggeber zu vertretende Rechtsverletzungen zurückzuführen sind.
6. Abnahme
1)Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der ihm übergebenen und/oder präsentierten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen.
2)Der Fotograf ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern.
3)Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis nutzt.
4)Die Abnahme einer Leistung gilt ferner als erteilt, wenn sie vom Auftraggeber nicht innerhalb von einer Woche mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird. Aus gestalterisch-künstlerischen Gründen dürfen Abnahmen nur verweigert werden, sofern eine Abweichung von einem ausdrücklichen und in Textform vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt. Spätere Beanstandun- gen gelten als nachträgliche Änderungswünsche.
7. Lieferfrist und Lieferverzug
1)Die Vereinbarung verbindlicher Leistungs-, Fertigstellungs- oder Liefertermi- ne bedarf der Textform.
2)Der Fotograf gerät nur aufgrund einer Mahnung des Auftraggebers in Textform in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
1)Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Entgelte jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2)Rechnungen sind grundsätzlich sofort fällig und innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme und Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.
3)Bei Teil- oder Zwischenabnahmen kann der Fotograf abgenommene Leistungsteile in Rechnung stellen.
4)Der Fotograf ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen, sofern ein entsprechender Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt wurde.
5)Zur Realisierung umfangreicher Produktionen bedarf es grundsätzlich und auch ohne Vorbehalt einer Vorauszahlung. 90% der kalkulierten Nebenkosten zzgl. Umsatzsteuer sind gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zur Zahlung fällig bis 7 Tage vor Produktionsbeginn. Sollten die Nebenkosten nicht vor Produktionsbeginn beim Fotografen eingehen, so ist der Fotograf zur Verweigerung der Leistung berechtigt und der Auftraggeber trägt die entstandenen Ausfallkosten für die Produktion.
6)Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang schriftlich unter Angabe sachlicher und nachprüfbarer Gründe widerspricht. Die Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.
7)Mit Ablauf vorstehender unter (2) genannter Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8)Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.
9)Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass die Erfüllung von Zahlungsansprüchen des Fotografen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist er nach § 321 BGB zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10)Kann ein Auftrag aus nicht von dem Fotografen zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden (insbesondere bei Kündigung des Auftraggebers gem. § 648 BGB oder bei vom Auftraggeber zu verantwortender Unmöglichkeit, die Aufnahmen zum vereinbarten Termin vorzunehmen), schuldet der Auftraggeber dem Fotografen die vereinbarte Vergütung, wobei er sich im Hinblick auf nicht erbrachte Leistungen dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der nicht vollständigen Durchführung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dabei wird vermutet, dass dem Fotografen 70% der auf nicht erbrachte Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht, wobei beiden Parteien der Nachweis eines höheren oder niedrigeren anzurechnenden Betrages gestattet ist.
11)Wetterbedingte Buchungen (Wetterbuchungen) müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich dabei um Schönwetterbuchungen. Liegen die der Buchung zugrunde gelegten Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Auftraggeber die Buchung gegenüber dem Fotografen bis spätestens drei Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. In diesem Fall berechnet sich die Vergütung des Fotografen nach vorstehendem Absatz.
12)Ggf. an Verwertungsgesellschaften zu entrichtende Entgelte oder Beiträge sowie Abgaben an die Künstlersozialkasse für die Tätigkeit Dritter oder des Fotografen trägt der Auftraggeber.
9. Nutzungsrechte
1)Der Fotograf räumt dem Auftraggeber die für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Fotografien ein. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in Textform, werden einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte für die vereinbarten Nutzungen eingeräumt und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, beispielsweise in nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, oder über die vereinbarte Nutzungsdauer hinaus, bedarf ausdrücklich der vorherigen Einräumung weiterer Nutzungsrechte. Die Weiterübertragung von Nutzungsrechten einschließlich der Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung des Fotografen in Textform. Alle Rechte an Zwischenergebnissen oder zusätzlichen Aufnahmen verbleiben im Zweifel bei dem Fotografen. Zur Bearbeitung oder Umgestaltung von gelieferten Fotografien ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht berechtigt.
2)Soweit nicht anders vereinbart, sind Fotografien mit der Urheberbezeichnung „© Marcel Hofmann“ zu versehen, die so zu erfolgen hat, dass die Fotografie dem Fotografen zugeschrieben wird.
3)Soweit der Fotograf dem Auftraggeber Fremdmaterial bereitstellt (z.B. Stock- Fotos, deren Rechte bei Dritten liegen), oder im Auftrag des Auftraggebers Fotomodelle oder Werke Dritter ablichtet, hat der Auftraggeber die Nutzungsrechte hierfür und etwaige Beschränkungen derselben zu beachten und den Fotografen aus etwaigen Überschreitungen resultierenden Schäden und Aufwendungen freizustellen.
4)Sämtliche Übertragungen von Nutzungsrechten stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für die Gesamtleistung geschuldeten Vergütung. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung erfolgt unberechtigt und ist unzulässig.
5)Bei unberechtigter Nutzung ist der Auftraggeber zur Zahlung einer weiteren Vergütung verpflichtet, die sich auf das 1,5-fache der vom Fotografen zum Zeitpunkt der Nutzung vereinbarten, zuvor angebotenen oder hilfsweise üblicherweise vereinbarten Vergütung beläuft. Sofern eine solche Vergütung nicht vorgesehen oder ein entsprechendes Angebot unterbreitet ist, gilt das 1,5-fache der Regelvergütung nach dem für das jeweilige Arbeitsergebnis anwendbarem Vergütungstarifvertrag oder anwendbarer Honorartabelle, wobei für Fotografien die jeweils aktuelle Fassung der Bildhonorare der Mit- telstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), und für Designleistungen die jeweils aktuelle Fassung des Vergütungstarifvertrags Design (AGD/SDST) Anwendung finden. Das Recht des Fotografen, bei konkreter Schadensbe- rechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6)Soweit der Fotograf dem Auftraggeber Sachen liefert, behält er sich das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
7)Der Fotograf ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse nach deren Veröffentlichung durch den Kunden bzw. Auftraggeber zur Eigenwerbung zu verwenden.
10. Mängelansprüche des Auftraggebers
1)Nach Freigabe des Auftraggebers ist der Fotograf für die Richtigkeit von Vorlagen, Entwürfen und Muster- und Testfotografien nicht verantwortlich und haftet nicht für vom Auftraggeber etwa übersehene Fehler.
2)Bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbare, material- und verfahrensbedingte Abweichungen von Vorlagen und Entwürfe sowie Korrekturausdrucken und Testfotografien in Farbe, Größe und Gestalt von der endgültigen Produktion gelten nicht als Mangel.
3)Der Fotograf haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Verwertung von Leistungsergebnissen (s.o.). Der Fotograf haftet nicht dafür, dass die von ihm erstellten Leistungsergebnisse und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich des Auftraggebers keine Rechte Dritter verletzen.
11. Sonstige Haftung
1)Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Fotograf bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2)Auf Schadensersatz haften er – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für
1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist seine Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehba- ren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3)Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch und zugunsten von Personen, deren Verschulden der Fotograf nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, sowie sinngemäß für Aufwendungsersatz. Sie gelten nicht, soweit einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4)Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Fotograf die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das Rechte des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund und gem. § 648 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12. Verjährung
1)Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2)Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Leistung oder einer Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzli- chen Verjährungsfristen.
13. Kommunikation
1)Soweit nicht anders vereinbart, darf der Fotograf per E-Mail mit dem Auftraggeber kommunizieren. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse richtig ist und dass keine seiner Einstellungen oder Filtervorrichtungen den Empfang von vertragsbezogenen E-Mails verhindern.
2)Soweit nicht anders in Textform vereinbart, darf die Übermittlung von Daten unverschlüsselt erfolgen.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
1)Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
2)Als Gerichtsstand ist Ratzeburg vereinbart, der Fotograf ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
Stand: 01.12.2023